Haftungsfragen / Haftung bei GmbH

  Haftung Geschäftsführer /  Haftung Gesellschafter / Haftungsrisiken einschränken

  

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Haftung Geschäftsführer / Gesellschafter GmbH

 

Entgegen der allgemeinen Auffassung, mit Gründung der GmbH wäre die Haftung allein auf das Stammkapital der GmbH beschränkt, ergeben sich in einer Krisensituation des Unternehmens u. U. umfangreiche Risiken für den Geschäftsführer und den Gesellschafter der GmbH.

 

Spätestens zu Beginn seiner Tätigkeit sollte sich der Geschäftsführer einer GmbH in der Krise genau beraten lassen. Die Nicht-Feststellung eines Insolvenzgrundes sollte geprüft werden. Insbesondere in der Krise sollte der Geschäftsführer seine Pflichten genau beachten und sorgfältig dokumentieren.

 

Bei Nichtbeachtung drohen zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen und damit finanzielle Gefahren durch die eigene, persönliche Haftung.

 

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und fordern Sie ein Angebot an. In Zusammenarbeit mit Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nehmen wir uns Ihres Problems an und versuchen, eine für Sie zufriedenstellende Regelung zu finden.

 

  

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Geschäftsführer

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Allgemeine Feststellung

 

Der Geschäftsführer haftet (gegenüber der GmbH, gegenüber den Gesellschaftern und gegenüber Dritten), wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vorsätzlich und fahrlässig verletzt! § 43 GmbHG www.existenzgruender.de

 

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Zivilrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet

 

Sofern der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt, ist er der Gesellschaft (§ 43 Abs. 2 GmbHG) aber auch Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Kommt es zur Insolvenz, wird der Insolvenzverwalter diese Ansprüche der Gesellschaft und den Gesamtschaden der Gläubiger ( § 92 InsO ) zugunsten der Insolvenzmasse geltend machen.

 

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Strafrechtliche Sanktionen

 

● Insolvenzverschleppung § 84 GmbHG

● Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB

● Nichtzahlung der Sozialversicherungsabgaben § 266 a StGB

 

  

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Beispiele für eine persönliche Haftung

 

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Werden keine Sozialabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) abgeführt, haftet der Geschäftsführer u. U. in Höhe des Arbeitnehmeranteils persönlich.

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Werden Steuern der Gesellschaft (Körperschafts- / Gewerbesteuer / Lohnsteuer für Mitarbeiter) nicht gezahlt, haftet der Geschäftsführer u. U. persönlich §§ 34 + 69 AO

 

Auch eine verschuldensabhängige Haftung für Umsatzsteuer ist zu beachten. www.frankfurt-main.ihk.de

 

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Aufnahme zusätzlicher Kredite, ohne die völlige Zahlungsunfähigkeit oder  Überschuldung der Gesellschaft anzugeben

 

 

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Weitere Beispiele einer persönlichen Haftung

 

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Verletzen Mitarbeiter ihre Pflichten - haftet der Geschäftsführer u. U. persönlich.

 

 

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Hat ein Vertragspartner berechtigte Ansprüche aus Lieferungs- und Leistungsverträgen wegen fehlerhafter Arbeiten - oder weil vereinbarte Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen - haftet der Geschäftsführer u. U. auch persönlich,  wenn er Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.

 

 

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Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kann er haften, wenn er Firmen- und Privatkonten nicht hinreichend trennt (Durchgriffshaftung)

 

 

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Für die Ein-Personen-GmbH gilt außerdem: Beim Verkauf von Geschäftsanteilen besteht für den Geschäftsführer eine fünfjährige Nachhaftung. § 736 Abs. 2 BGB in V. m. § 160 Abs. 1 HGB

 

 

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Falsche Prospektangaben (Prospekthaftung)

 

 

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Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht

 

  

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Haftungsrisiken für den GmbH-Geschäftsführer einschränken

 

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siehe hierzu z. B. Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.existenzgruender.de

 

  

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Gesellschafter

 

 

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kann er haften, wenn er Firmen- und Privatkonten nicht hinreichend trennt (Durchgriffshaftung)

 

 

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Beim Verkauf von Geschäftsanteilen besteht für den Gesellschafter eine fünfjährige Nachhaftung. § 736 Abs. 2 BGB in V. m. § 160 Abs. 1 HGB

 

 

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Haftung z. B. des Gesellschafters als „faktischer Geschäftsführer“

 

Für Personen, die wesentlich Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann aufgrund des Rechtsinstrumentes des so genannten „faktischen Geschäftsführers“ eine Haftung begründet werden. Handelt ein Dritter wie ein Geschäftsführer, so muss er sich u. U. auch wie ein Organmitglied verantworten.

 

Zusätzlich zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann ein „faktischer Geschäftsführer“ auch persönlich z. B.  bei Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen werden.

 

 

     

Hoffmann Unternehmensberatung