Insolvenz - Restschuldbefreiung - Hilfe / Abwendung

Gerne beraten und unterstützen wir Sie. Auf Sie zukommende Kosten für unsere Tätigkeiten nennen wir Ihnen vorweg. Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an!

Entsprechend den jeweiligen Erfordernissen erfolgen die Beratungen in enger Abstimmung mit -von Ihnen-  ausgewählten Partnern, wie Steuerberatern / Wirtschaftsprüfern und Anwälten.
 
  Unternehmensinsolvenz Verfahren   (§§ 13 + 304 Abs. 1 und 2 InsO)
 • Ermittlung und Wertung von Eckdaten für die Entscheidungen, ob eine
» außergerichtliche Schuldenregulierung möglich ist (außergerichtlicher Vergleich / Schuldenbereinigunsplan)
» Abwendung einer Insolvenz möglich und sinnvoll ist bzw. die
» Durchführung der Insolvenz die bessere Alternative ist, z. B. um
   
» Mietverträge vorzeitig zu beenden
(§ 109 InsO) die
» Begrenzung von Abtretungen zu nutzen
(§ 114 InsO) oder die  
» Möglichkeit einer Restschuldbefreiung
(§§ 286 ff. InsO) zu nutzen

 • Beantragung Unternehmensinsolvenzverfahren
» verbunden mit dem Ziel einer Restschuldbefreiung für die persönlich haftenden Personen (§§ 286 ff. InsO)
 
  Verbraucher-Insolvenzverfahren   (§ 304 InsO)
Eine Schuldenregulierung kann über eine außergerichtliche bzw. eine gerichtliche Schuldenregulierung -mit Hilfe des Verbraucherinsolvenzverfahrens- erfolgen. Ziel ist die am Ende stehende Befreiung von den Schulden / Restschuldbefreiung.  

Gläubiger können 30 Jahre lang aus rechtskräftigen Titeln
(Urteilen / Vollstreckungsbescheiden etc.) vollstrecken. Durch ein Verbraucher-Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung können redliche, überschuldete Personen nach Ende einer Wohlverhaltensperiode -u. U. gegen den Willen ihrer Gläubiger- eine Befreiung von ihren Schulden erlangen.  

Entsprechend den jeweiligen Erfordernissen erfolgen die Beratungen in enger Abstimmung mit -von Ihnen-  ausgewählten Partnern, wie Steuerberatern / Wirtschaftsprüfern und Anwälten (§ 305 Abs. 1 InsO).


 • Beantragung eines privaten (Verbraucher-) Insolvenzverfahren
» verbunden mit dem Ziel einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO)


Hoffmann Unternehmensberatung