Vermögen retten und sichern

Mit viel Geduld und Ausdauer, manchem Gespräch, überzeugenden Argumenten und nicht zuletzt mit Hilfe eines guten Beraters lässt sich die eine oder andere (Fehl-) Entscheidung der Vergangenheit in Ihrem Sinne korrigieren.

 

Dies betrifft auch Überlegungen, private Vermögenswerte - z. B. Ihr privates Wohnhaus - aus der Haftung, dem Haftungsverbund für betriebliche Kredite herauszunehmen.

Sprechen Sie uns an - gerne sind wir Ihnen behilflich und erstellen wir für Sie vorweg ein unverbindliches Angebot!

 

 

Verkauf / Übertragung von Immobilien an nahestehende Personen, z. B. durch

 

 

»

Verkauf an Kind durch Erfüllungsübernahme  -Grunderwerbssteuerbefreiung- § 3 GrESG

(Auch sofern dieses ohne nennenswertes eigenes Einkommen ist)

 

Dies hat zur Folge, dass Ihr Kind den Gläubigern (Banken) nicht persönlich haftet. Ein Zugriff auf die Einnahmen und sonstigen Vermögenswerte des Kindes ist von Außen nicht möglich!

 

 

 

»

Schenkung an Kind  -Grunderwerbssteuerbefreiung- § 3 GrESG

 

 

 

»

»

Schenkung / Schenkung mit Auflagen / gemischte Schenkung / Schenkung mit Nießbrauchsregelung

 

»

»

Schenkung mit Wohnrecht

 

»

»

Schenkung mit Nießbrauchrecht (Vorbehaltsnießbrauch)

 

Beispiel:

 

Beschenkter wird unentgeltlich Eigentümer der Immobilie. Schenker behält sich weiter die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie vor (Mieteinnahmen / Wohnrecht / Betriebskosten / Darlehensannuitäten / Erhaltungsaufwendungen etc.). Schenker kann steuerlich weiterhin Werbungs- / Betriebskosten geltend machen!

 

 

»

»

Schenkung mit Nießbrauchrecht (Zuwendungsnießbrauch)

 

Beispiel:

 

Schenker bleibt Eigentümer der Immobilie - verlagert werden „unentgeltlich“ die Mieteinkünfte auf den Beschenkten. Abschreibungsmöglichkeiten entfallen für Schenker und Beschenkten! Beschenkter erzielt nunmehr zu versteuernde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung!

 

         

 

Sicherung einer Immobilienübertragung durch Rückübertragungsanspruch

 

 

»

Um eigene Rechte, die durch den Verkauf oder die Schenkung z. B. an Kinder untergehen würden, zu sichern, kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag vereinbart werden, z. B. wenn über das Vermögen der Kinder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben würde.

 

Abgesichert werden kann dieses Rücktrittsrecht (Rückauflassungsanspruch) durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuches.

 

 

Einräumung / Bewilligung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes

 

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kann zwei Schutzwirkungen haben

 

 

»

Der Eigentümer (z. B. Unternehmer) ist vor Vollstreckungen / Zugriffen seiner Gläubiger (bzw. des Insolvenzverwalters) geschützt, da ein Zugriff auf die Liegenschaft ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten (z. B. Ehefrau des Unternehmer) nicht möglich ist.

 

 

»

Die Berechtigten (z. B. Eltern) haben weiterhin „die Hand drauf“; sie können wesentliche Verfügungen, z. B. Ihrer Kinder (Belastungen, Verkauf und bauliche Veränderungen) blockieren.

 

 

Einräumung / Bewilligung eines lebenslangen unentgeltlichen oder entgeltlichen Wohnungsrechtes

 

Wohnungsrecht /beschränkt persönliches -dingliches- Recht §§ 1090 ff. BGB

 

 

»

dinglich abgesichertes Wohnrecht durch Eintragung des Wohnungsrechtes in Abteilung II des Grundbuches

 

 

»

privatschriftliches (schuldrechtliches) Wohnrecht


 

Wohnrecht pfändbar? / Wohnrecht Pflegefall?

 

 

»

Unpfändbarkeit eines beschränkt persönlichen (dinglichen oder schuldrechtlichen) Wohnrechtes § 1092 BGB - §§ 851 + 857 ZPO

 

 

»

Regelungen bei Auszug des Wohnrechtberechtigten (z. B. bei Pflegebedürftigkeit und Wechsel in ein Pflegeheim = Kosten der Pflegeeinrichtung)

 

 

Insolvenzrechtlicher Anfechtung - §§ 129 ff. InsO

 

 

»

Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß §§ 129 ff. InsO.

 

BGH, Beschluss vom 13.3.2008,    Az: IX ZB 39/05

Entsprechend dieser Wertung und unter Beachtung der Anfechtungsfristen (Anfechtungsfrist Insolvenz) werden Verträge in Abstimmung und nach Prüfung durch Fachanwälte entworfen.

 

 

     

Hoffmann Unternehmensberatung